Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Aufgaben des Bundeskanzlers
(1)Absatz eins,Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:
1.Ziffer einsKoordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;Koordination der Erstellung einer Strategie (Paragraph 8,) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
2.Ziffer 2Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt;
3.Ziffer 3Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
4.Ziffer 4Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4;Betrieb des GovCERT gemäß Paragraph 14, Absatz 4,;
5.Ziffer 5Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft;Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in Paragraph 2, genannten Sektoren betrifft;
6.Ziffer 6Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
7.Ziffer 7Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden;
8.Ziffer 8Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3;Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 15, Absatz 3,;
9.Ziffer 9Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form.Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 4 in geeigneter Form.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:
1.Ziffer einsKriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d;Kriterien für die Parameter des Paragraph 3, Ziffer 6, Litera a bis d;
2.Ziffer 2nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2;nähere Regelungen zu jedem in Paragraph 2, genannten Sektor gemäß Paragraph 16, Absatz 2,;
3.Ziffer 3Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1.Sicherheitsvorkehrungen nach Paragraph 17, Absatz eins,
4.Ziffer 4Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1.Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Paragraph 11, Absatz 3, fest.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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