§ 5 NISG Aufgaben des Bundesministers für Inneres

NISG - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6);Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Paragraph 6,);
    2. 2.Ziffer 2organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7);organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (Paragraph 7,);
    3. 3.Ziffer 3Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle, regelmäßige Erstellung eines diesbezüglichen Lagebildes und Weiterleitung der Meldungen sowie des Lagebildes und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen nach Maßgabe des 3. Abschnitts;
    4. 4.Ziffer 4Erstellung und Weitergabe von zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen;
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (§§ 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (§§ 19 und 21);Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (Paragraphen 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (Paragraphen 19 und 21);
    6. 6.Ziffer 6Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (§ 18);Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (Paragraph 18,);
    7. 7.Ziffer 7Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (§ 10 Abs. 1);Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (Paragraph 10, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8Leitung und Koordination des Cyberkrisenmanagements auf operativer Ebene (6. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die Erfordernisse, die eine qualifizierte Stelle erfüllen muss, oder besondere Kriterien fest, nach denen eine Einrichtung jedenfalls als qualifizierte Stelle gilt sowie das Verfahren zur Feststellung qualifizierter Stellen.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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