§ 1 NISG Allgemeine Bestimmungen

NISG - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verfassungsbestimmung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung, Änderung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung von Ländern und Gemeinden. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NISG