§ 11 NISG NIS-Meldeanalysesystem

NISG - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (§§ 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 1 und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (Paragraphen 19, 20, Absatz 2, 21, Absatz 2, 22, Absatz 2 und 3 sowie 23 Absatz eins und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 36 DSG.Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Absatz eins, sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO bzw. Paragraph 36, DSG.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche erfolgt durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
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