§ 12 NISG IKDOK-Plattform

NISG - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bereitzustellen.Der Bundesminister für Inneres kann für die Organisation des IKDOK und zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eine IKT-Lösung betreiben. Im Falle des Betriebs einer solchen ist sie dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Für die IKT-Lösung des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 47 DSG. Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten sind, soweit die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderes regeln, vom Bundesminister für Inneres wahrzunehmen.Für die IKT-Lösung des Absatz eins, sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO bzw. Paragraph 47, DSG. Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten sind, soweit die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderes regeln, vom Bundesminister für Inneres wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 DSGVO oder §§ 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.Macht eine betroffene Person ihre Rechte gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 DSGVO oder Paragraphen 42 bis 45 DSG geltend, so haben die gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen dies einander unverzüglich mitzuteilen. Jeder der gemeinsam datenschutzrechtlichen Verantwortlichen hat bezüglich der von ihm erhobenen und verarbeiteten Daten die Pflichten in Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen selbstständig wahrzunehmen.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 30.09.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 NISG
§ 13 NISG