§ 37 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 5§§ 1a, § 65, § 21 Abs. 16, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26,der § 27§§ 26, § 2927, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 24.09.2010

In Kraft vom 01.01.2009 bis 24.09.2010

(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 5§§ 1a, § 65, § 21 Abs. 16, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26,der § 27§§ 26, § 2927, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010

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