§ 26 Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991

In Kraft seit 03.10.1991 bis 31.12.9999
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