§ 25b Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Waisenversorgungsbezug beträgt:

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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