§ 48a Stmk. L-DBR Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.
  4. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gewährt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte/die Beamtin sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet.
  4. (3)Absatz 3Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Abs. 1 endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.Die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Absatz eins, endet mit der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

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