§ 140 Stmk. L-DBR Übertritt in den Ruhestand

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/ oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/ oder der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ oder ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

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