§ 143a Stmk. L-DBR Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihredie Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/ oder sie seinen/ihren 744den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er/ oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450504 Monaten aufweist.
  2. (2)Absatz 2§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihredie Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/ oder sie seinen/ihren 744den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er/ oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450504 Monaten aufweist.
  2. (2)Absatz 2§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 10/2009LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

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