Gesetzesaktualisierungen

21 Gesetze aktualisiert am 03.08.2025

Gesetze 11-20 von 21

1 Paragraf zu Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 (Oö. GFG 2013) aktualisiert


§ 6 Oö. GFG 2013

(1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform gehören an:1.Ziffer einssechs Mitglieder für das Land;2.Ziffer 2sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß § 84a ASVG bestellt werden;sechs Mitglieder, die von den Sozialversicherungsträgern gemäß Paragraph 84 a, ASVG bestellt werden;3.Zi... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

1 Paragraf zu Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG) aktualisiert


§ 2 Oö. GeoDIG

(1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,3.Ziffer 3beia)Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oderb)Litera bDr... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

3 Paragrafen zu Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG) aktualisiert


§ 5 Oö. GSDG

‚§ 16GeheimhaltungDie Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 84 Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des D... mehr lesen...


§ 3 Oö. GSDG

(1)Absatz einsDie Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert,... mehr lesen...


§ 2 Oö. GSDG

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes ... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

1 Paragraf zu Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) aktualisiert


§ 59 Oö. ElWOG 2006

(1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gut... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

6 Paragrafen zu Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002) aktualisiert


§ 92a Oö. GDG 2002

(1)Absatz eins§ 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Bedienstete von Gemeinden und Gemeindeverbänden sinngemäß.Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur... mehr lesen...


§ 84 Oö. GDG 2002

(1)Absatz einsDie oder der Bedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und sol... mehr lesen...


§ 77 Oö. GDG 2002

(1)Absatz einsDie Prüfungskommissionen sind beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung zum ... mehr lesen...


§ 56 Oö. GDG 2002

(1)Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:1.Ziffer einsdas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und 2, 43a, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Sa... mehr lesen...


§ 54 Oö. GDG 2002

(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen... mehr lesen...


§ 15 Oö. GDG 2002

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.(1a)Absatz eins aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpf... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

1 Paragraf zu Oö. Bodenschutzgesetz 1991 (Oö. BSG 1991) aktualisiert


§ 16b Oö. BSG 1991

(1)Absatz einsDie Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.(2)Absatz 2Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehen... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

1 Paragraf zu Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) aktualisiert


§ 11 Oö. FGPG

(1)Absatz einsDer Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verf... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

12 Paragrafen zu Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) aktualisiert


§ 70 StL 1992

(1)Absatz einsHat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen e... mehr lesen...


§ 51 StL 1992

(1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.(2)Absatz 2Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)D... mehr lesen...


§ 47 StL 1992

(1)Absatz einsDer Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.(2)Absatz 2Der Stadtsenat hat das Recht... mehr lesen...


§ 46 StL 1992

(1)Absatz einsDem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:1.Ziffer einsAnträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf Grenzänderungen des Stadtgebietes;2.Ziffe... mehr lesen...


§ 39 StL 1992

(1)Absatz einsBei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (w... mehr lesen...


§ 32 StL 1992

(1)Absatz einsDer (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angele... mehr lesen...


§ 21 StL 1992

(1)Absatz einsÜber jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden ... mehr lesen...


§ 16 StL 1992

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.(1a)Absatz eins aDie Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt i... mehr lesen...


§ 13 StL 1992

(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.(2)Absatz 2Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeister... mehr lesen...


§ 12 StL 1992

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufn... mehr lesen...


§ 10 StL 1992

(1)Absatz einsDie konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGB... mehr lesen...


§ 9 StL 1992

(1)Absatz einsDie auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadt... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

1 Paragraf zu Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG) aktualisiert


§ 30 Oö. G-PVG

(1)Absatz einsDie Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25

12 Paragrafen zu Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) aktualisiert


§ 66 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der G... mehr lesen...


§ 63a Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch an das in Betracht kommende andere Mitglied des Gemeindevorstandes zu richten.In den Angelegenheiten d... mehr lesen...


§ 57 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDer Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wen... mehr lesen...


§ 55 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDer Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse si... mehr lesen...


§ 54 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:1.Ziffer einsOrt, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;2.Ziffer 2den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitgliede... mehr lesen...


§ 53 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.(1a)Absatz eins aDie Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeind... mehr lesen...


§ 43 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.(2)Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlic... mehr lesen...


§ 38a Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsHat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines... mehr lesen...


§ 33 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl ... mehr lesen...


§ 20 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDie konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.Die konstituierende Sitzung des neu gewä... mehr lesen...


§ 18a Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDie auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann ... mehr lesen...


§ 18 Oö. GemO 1990

(1)Absatz einsDie Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mitbis zu 400 Einwohnerinnen und Einwohnern9,401 bis 1.300 Einwohnerinnen und Einwohnern13,1.301 bis 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern19,2.301 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern25,5.001 bis 7.300 Einwohnerinnen u... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.08.25
Gesetze 11-20 von 21