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(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.