§ 18 Oö. GemO 1990 § 18

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Anzahl der Mitglieder des GemeinderatesGemeinderats beträgt in Gemeinden mit

bis zu 400 Einwohnerinnen und Einwohnern

9,

401 bis 1.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

13,

1.301 bis 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

19,

2.301 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,

5.001 bis 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

31,

über 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

37.

bis zu 400 Einwohnern 9,
von 401 bis 1.100 Einwohnern 13,
von 1.101 bis 1.900 Einwohnern 19,
von 1.901 bis 4.500 Einwohnern 25,
von 4.501 bis 7.300 Einwohnern 31,
mit über 7.300 Einwohnern 37.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem von der jeweils letzten VolkszählungBundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Gemeinderatswahl zweitvorangegangenen Kalenderjahres und gilt für die gesamte Wahlperiode. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

(1) Die Anzahl der Mitglieder des GemeinderatesGemeinderats beträgt in Gemeinden mit

bis zu 400 Einwohnerinnen und Einwohnern

9,

401 bis 1.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

13,

1.301 bis 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

19,

2.301 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,

5.001 bis 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

31,

über 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

37.

bis zu 400 Einwohnern 9,
von 401 bis 1.100 Einwohnern 13,
von 1.101 bis 1.900 Einwohnern 19,
von 1.901 bis 4.500 Einwohnern 25,
von 4.501 bis 7.300 Einwohnern 31,
mit über 7.300 Einwohnern 37.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem von der jeweils letzten VolkszählungBundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Gemeinderatswahl zweitvorangegangenen Kalenderjahres und gilt für die gesamte Wahlperiode. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

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