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(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)