§ 16b Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß.

(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.

(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.

(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.06.2012 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  3. (3)Absatz 3Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß.

(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. § 2 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist anzuwenden.

(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.

(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Im Fall der Auskunftsverweigerung ist § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

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