§ 93 ZTG 2019 Aufsichtsbehörde

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
  2. (1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.
  3. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
    1. 1.Ziffer einszu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
    2. 2.Ziffer 2gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
    3. 3.Ziffer 3Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.
  4. (3)Absatz 3Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
  2. (1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.
  3. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
    1. 1.Ziffer einszu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
    2. 2.Ziffer 2gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
    3. 3.Ziffer 3Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.
  4. (3)Absatz 3Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.

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