§ 59 Oö. ElWOG 2006 § 59

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten istkann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat einzurichteneingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

Das für die Angelegenheiten des Energiewesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter der mit der Vollziehung des Energierechts und des Umweltrechts betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung;

4.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Energiewirtschaft verfügt;

5.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

6.

der Landesenergiebeauftragte des Landes Oberösterreich;

6a.

ein Vertreter des energiewirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Oberösterreich;

7.

der Oö. Umweltanwalt;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Energiesparverbandes für Oberösterreich;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag des Übertragungsnetzbetreibers;

10.

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Verteilernetzbetreiber, wobei diese Netzbetreiber nicht bereits durch das Mitglied nach Z 9 vertreten sein dürfen;

11.

ein Vertreter auf Vorschlag der Wirtschaftskammer OÖ;

12.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

13.

ein Vertreter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

14.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

15.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich;

16.

ein Vertreter auf Vorschlag der Industriellenvereinigung Oberösterreich;

17.

ein Vertreter auf Vorschlag des Oberösterreichischen Gemeindebundes;

18.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

19.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken, Landesgruppe Oberösterreich;

20.

ein Vertreter der Umweltorganisationen auf Vorschlag der Präsidialkonferenz des Landtags.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.

(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.

(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.

(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Stand vor dem 17.12.2014

In Kraft vom 01.06.2012 bis 17.12.2014

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten istkann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat einzurichteneingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

Das für die Angelegenheiten des Energiewesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter der mit der Vollziehung des Energierechts und des Umweltrechts betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung;

4.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Energiewirtschaft verfügt;

5.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

6.

der Landesenergiebeauftragte des Landes Oberösterreich;

6a.

ein Vertreter des energiewirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Oberösterreich;

7.

der Oö. Umweltanwalt;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Energiesparverbandes für Oberösterreich;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag des Übertragungsnetzbetreibers;

10.

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Verteilernetzbetreiber, wobei diese Netzbetreiber nicht bereits durch das Mitglied nach Z 9 vertreten sein dürfen;

11.

ein Vertreter auf Vorschlag der Wirtschaftskammer OÖ;

12.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

13.

ein Vertreter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

14.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

15.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich;

16.

ein Vertreter auf Vorschlag der Industriellenvereinigung Oberösterreich;

17.

ein Vertreter auf Vorschlag des Oberösterreichischen Gemeindebundes;

18.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

19.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken, Landesgruppe Oberösterreich;

20.

ein Vertreter der Umweltorganisationen auf Vorschlag der Präsidialkonferenz des Landtags.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.

(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.

(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.

(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

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