Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2014)
(2)Absatz 2Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:
1.Ziffer einsDas für die Angelegenheiten des Energiewesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;
2.Ziffer 2je ein Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;
3.Ziffer 3je ein Vertreter der mit der Vollziehung des Energierechts und des Umweltrechts betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung;
4.Ziffer 4ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Energiewirtschaft verfügt;
5.Ziffer 5ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;
6.Ziffer 6der Landesenergiebeauftragte des Landes Oberösterreich;
6a.Ziffer 6 aein Vertreter des energiewirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Oberösterreich;
7.Ziffer 7der Oö. Umweltanwalt;
8.Ziffer 8ein Mitglied auf Vorschlag des Energiesparverbandes für Oberösterreich;
9.Ziffer 9ein Mitglied auf Vorschlag des Übertragungsnetzbetreibers;
10.Ziffer 10fünf Mitglieder aus dem Kreis der Verteilernetzbetreiber, wobei diese Netzbetreiber nicht bereits durch das Mitglied nach Z 9 vertreten sein dürfen;fünf Mitglieder aus dem Kreis der Verteilernetzbetreiber, wobei diese Netzbetreiber nicht bereits durch das Mitglied nach Ziffer 9, vertreten sein dürfen;
11.Ziffer 11ein Vertreter auf Vorschlag der Wirtschaftskammer OÖ;
12.Ziffer 12ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
13.Ziffer 13ein Vertreter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
14.Ziffer 14ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);
15.Ziffer 15ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich;
16.Ziffer 16ein Vertreter auf Vorschlag der Industriellenvereinigung Oberösterreich;
17.Ziffer 17ein Vertreter auf Vorschlag des Oberösterreichischen Gemeindebundes;
18.Ziffer 18ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;
19.Ziffer 19ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken, Landesgruppe Oberösterreich;
20.Ziffer 20ein Vertreter der Umweltorganisationen auf Vorschlag der Präsidialkonferenz des Landtags.
(3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4)Absatz 4Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.
(5)Absatz 5Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(6)Absatz 6Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7)Absatz 7Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(8)Absatz 8Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(9)Absatz 9Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.
(10)Absatz 10Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.
(11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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