Gesamte Rechtsvorschrift Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Oö. ElWOG 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022
Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)

StF: LGBl.Nr. 1/2006 (GP XXVI RV 606/2005 AB 751/2005 LT 25; RL 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, ABl.Nr. L 176 vom 15.7.2003, S. 37)

§ 1 Oö. ElWOG 2006


1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung von und die Versorgung mit elektrischer Energie sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Oberösterreich.

 

(2) Sofern durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 Oö. ElWOG 2006


         Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

1a.

Agentur: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 1;

2.

Anschlussleistung: Jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

Ausfallsreserve: Jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

Ausgleichsenergie: Die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

4.

Betriebsstätte: Jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

5.

Bilanzgruppe: Die Zusammenfassung von Lieferanten und Kundinnen bzw. Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

Bilanzgruppenkoordinator: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

Bilanzgruppenverantwortlicher: Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

Bürgerenergiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist, oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

7b.

Demonstrationsprojekt: Ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

8.

Dezentrale Erzeugungsanlage: Eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

9.

Direktleitung: Entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer einzelnen Kundin bzw. einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

Drittstaaten: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

11.

Einspeiser: Ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

Elektrizitätsunternehmen: Eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

12a.

Endgültige Stilllegung: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

13.

Endverbraucher: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

14.

Energiedienstleistung: Der physische Nutzeffekt für Energieendverbraucher, der sich aus der Kombination von Energie und energienutzender Technologie sowie in bestimmten Fällen aus den zur Erbringung der Dienstleistung nötigen Betriebs- und Instandhaltungsaktivitäten ergibt (zB Gebäudeheizung, Beleuchtung, Heißwasserbereitung, Kühlung, Produktherstellung);

15.

Energieeffizienz: Die bestmögliche Nutzung und Verwertung der eingesetzten Primärenergie, somit ein möglichst geringer Energieeinsatz zur Erzielung einer Energiedienstleistung mit einem hohen Wirkungsgrad (Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung) und einem hohen Nutzungsgrad (Quotient aus der abgegebenen nutzbaren und der zugeführten Energie während des definierten Zeitraums) unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Aspekte;

16.

Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: Ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

17.

Energiewirtschaftliches Planungsorgan: Die für die Umsetzung der Energiestrategie des Landes zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung;

18.

Engpassleistung: Die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

18a.

Engpassmanagement: Die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

19.

Entnehmer: Ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

20.

ENTSO (Strom): Der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

20a.

Erhebliche Modernisierung: Eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

20b.

Erneuerbare Energiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

21.

Erneuerbare Energiequelle: Eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, aero- und hydrothermische Energie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

22.

Erzeuger: Eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

23.

Erzeugung: Die Produktion von Elektrizität;

24.

Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): Die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

25.

Erzeugungsanlage: Ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

26.

Fahrplan: Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

27.

Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

28.

Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden: Kundinnen bzw. Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; ein Haushalt stellt eine wirtschaftlich zusammenhängende Einheit dar; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

29.

Hilfsdienste: Alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

30.

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: Die KWK, die den in Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

30a.

Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

31.

In KWK erzeugter Strom: Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

32.

Integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

32a.

Kleinsterzeugungsanlagen: Eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

33.

Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

34.

Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

35.

Konzernunternehmen: Rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch verbunden ist;

36.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

Kraftwerk: Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39.

Kraftwerkspark: Eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

Kundinnen bzw. Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

KWK-Block: Ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

KWK-Kleinstanlage: Eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

43.

KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

44.

Lastprofil: Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

Lieferant: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

46.

Marktregeln: Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

Marktteilnehmer: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kundinnen bzw. Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;

47a.

Herkunftsnachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);

48.

(n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Übertragungs- und Verteilernetzen: Technische Größen, die für die Planung und den sicheren Betrieb dieser Netze verwendet werden; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen von mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Mittelspannungsnetzen (von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels eine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung durch Umschaltungen oder andere Maßnahmen in zumutbarer Zeit beendet werden können, ohne dass die bei den Hoch- und Höchstspannungsnetzen genannten Überlastungszustände eintreten;

49.

Netzanschluss: Die physische Verbindung der Anlage einer Kundin bzw. eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

50.

Netzbenutzer: Jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

51.

Netzbereich: Jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung die selben Preisansätze gelten;

52.

Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

53.

Netzebene: Ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

53a.

Netzreserve: Die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

53b.

Netzreservevertrag: Ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung einer Netzreserve gemäß Z 53a zum Inhalt hat;

54.

Netzzugang: Die Nutzung eines Netzsystems;

55.

Netzzugangsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

56.

Netzzugangsvertrag: Die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

57.

Netzzutritt: Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

58.

Nutzwärme: Die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

59.

Ökostrom: Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

60.

Primärregelung: Eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

61.

Regelzone: Die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

62.

Regelzonenführer: Derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

63.

Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein laufend durch Eigenerzeugung oder Fremdbezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle kurzfristig durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;

63a.

Saisonaler Netzreservevertrag: Ein Netzreservevertrag gemäß Z 53b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 69a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

64.

Sekundärregelung: Die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

65.

Sicherheit: Sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

66.

Standardisiertes Lastprofil: Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

67.

Stand der Technik: Der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;

68.

Stromhändler: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

69.

Systembetreiber: Ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

69a.

Temporäre saisonale Stilllegungen: Temporäre Stilllegungen gemäß Z 69b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung vom Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

69b.

Temporäre Stilllegungen: Vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

70.

Tertiärregelung: Das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

71.

Übertragung: Der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

72.

Übertragungsnetz: Ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

73.

Übertragungsnetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;

74.

Verbindungsleitungen: Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

75.

Verbundenes Elektrizitätsunternehmen:

a)

Ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

76.

Verbundnetz: Eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

77.

Versorger: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

78.

Versorgung: Der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen bzw. Kunden;

79.

Versorgungssicherheit: Die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbrauchern elektrische Energie physikalisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität nachhaltig zur Verfügung zu stellen;

80.

Verteilernetz: Mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen und untereinander mit einer oder mehreren Verbindungsleitungen verbunden sind;

81.

Verteilernetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

82.

Verteilung: Der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen bzw. Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

83.

Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der die selbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

84.

Windpark: Mehr als zwei Windkraftanlagen in räumlicher Nähe zueinander, die untereinander in einem funktionellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang stehen;

85.

Wirkungsgrad: Der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;

86.

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: Die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

87.

Zählpunkt: Die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

88.

Zusatzstrom: Der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014, 103/2014, 46/2018, 95/2020, 36/2022)

§ 3 Oö. ElWOG 2006


Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

1.

der Bevölkerung und der Wirtschaft in Oberösterreich elektrische Energie kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

2.

eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

3.

die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;

4.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;

5.

Stromerzeugungsanlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch

a)

die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen geschützt und

b)

die beim Betrieb einer Stromerzeugungsanlage eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich genutzt werden (Energieeffizienz);

6.

den Import von Atomstrom möglichst hintan zu halten;

7.

das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;

8.

durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;

9.

das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;

10.

die bestmögliche Erfüllung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen zu erreichen;

11.

Augenmerk auf die Beachtung des Prinzips der Energieeffizienz an erster Stelle („energy efficiency first“) im Sinn der Vorgaben europarechtlicher Regelungen zu legen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 103/2014, 36/2022)

§ 4 Oö. ElWOG 2006


§ 4

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

 

(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

 

(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

 

(3) Elektrizitätsunternehmen haben auf den Bezug von elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen, sowie auf die Verringerung von Stromimporten aus Drittstaaten, unbeschadet der sich aus den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, hinzuwirken.

§ 5 Oö. ElWOG 2006


§ 5

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

 

(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

Die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

 

(2) Elektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:

1.

Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

 

(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

§ 8 Oö. ElWOG 2006


§ 8

Parteien

 

Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:

1.

Der Antragsteller;

2.

die Nachbarn;

3.

die Eigentümer sowie dinglich Berechtigte ausgenommen Hypothekargläubiger der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll;

4.

die Gemeinde, auf deren Gebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll (Standortgemeinde);

5.

die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996;

6.

der Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Versorgungsgebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

§ 9 Oö. ElWOG 2006


§ 9

Nachbarn

 

Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 10 Oö. ElWOG 2006 § 10


(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:

1.

Die im § 8 Z 1 und 3 bis 6 genannten Parteien;

2.

die Eigentümer der Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(2) Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf die ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten vorbringen. Darüber hinaus sind jene Gemeinden zu hören, auf deren Gebiet mit von der Anlage ausgehenden relevanten Immissionen zu rechnen ist, bei Windkraftanlagen jedenfalls jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Fläche oder ein solches Gebäude befindet, für die bzw. das der Mindestabstand gemäß § 12 Abs. 2 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.

(6) Die Behörde hat dem energiewirtschaftlichen Planungsorgan hinsichtlich der Erreichung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags, im Fall einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, eine Stellungnahme abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 11 Oö. ElWOG 2006


(1) Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 ist von der im § 7 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.

(3) Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. § 6 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 12 Oö. ElWOG 2006


(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wenn

1.

die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und durch die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vermieden und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

2.

eine effiziente Ausnutzung der Energieträger gewährleistet wird,

2a.

das Ergebnis einer allenfalls gemäß § 7 Abs. 3 erforderlichen Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird,

3.

die Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen gewährleistet ist,

4.

die Stromerzeugungsanlage bautechnischen Vorschriften nicht widerspricht,

5.

für Anlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter gemäß § 44 bestellt wird.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 103/2014, 46/2018, 95/2020)

(2) Bei Windkraftanlagen ist ein Mindestabstand

1.

zu überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden im Grünland,

2.

zu Flächen, die als Bauland gewidmet sind und

3.

zu Flächen, die gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept als künftiger Baulandbedarf festgelegt sind,

einzuhalten. Davon ausgenommen sind Flächenwidmungen für Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Gebiete für Geschäftsbauten und Flächen, die dazu bestimmt sind, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen (§ 22 Abs. 6 und 7 und § 23 Abs. 3 und 4 Z 3 Oö. ROG 1994). Der jedenfalls einzuhaltende Abstand beträgt bei Windkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung

-

bis zu 30 kW:

mindestens 100 m

-

über 30 kW bis zu 0,5 MW:

mindestens 500 m

-

über 0,5 MW und Windparks:

bei wesentlichen Änderungen am gleichbleibenden Standort mindestens 800 m; bei Neuerrichtungen mindestens 1.000 m.

Gegebenenfalls ist ein größerer Abstand einzuhalten, wenn dies gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 46/2018)

(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3a) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe gibt, die der Errichtung bzw. der erheblichen Modernisierung einer hocheffizienten KWK-Anlage entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 95/2020)

(4) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.

(5) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.

§ 13 Oö. ElWOG 2006 § 13


(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 nicht erforderlich; dessen Bestimmungen sind jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 14 Oö. ElWOG 2006 § 14


(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 2.

(4) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 12 Abs. 1 Z 1 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Betreiber der Stromerzeugungsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat dieses Verfahren auf Antrag des Betreibers der Stromerzeugungsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

§ 15 Oö. ElWOG 2006


§ 15

Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung

 

(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 darzulegen.

 

(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 aufzutragen.

 

(3) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Oö. ElWOG 2006 § 16


(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung angezeigt wird oder

2.

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage aufgenommen wird oder

3.

der Betrieb der gesamten Stromerzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wird oder

4.

die gemäß § 12 Abs. 5 festgesetzte Frist abgelaufen ist oder

5.

der Betreiber die dauerhafte Einstellung des Betriebs der Stromerzeugungsanlage der Behörde anzeigt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008, 46/2018)

(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.

(3) Die Behörde hat auf Antrag oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.

(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngemäß.

§ 17 Oö. ElWOG 2006


§ 17

Vorarbeiten

 

Zur Ermöglichung notwendiger Vorarbeiten für den Bau einer Stromerzeugungsanlage kann die Behörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind vom Antragsteller zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 46 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Vor dem Betreten oder Befahren von fremden Grundstücken hat der Antragsteller den Grundeigentümer rechtzeitig zu verständigen.

§ 18 Oö. ElWOG 2006 Betriebsbewilligung, Probebetrieb


(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen. In diesem Fall hat der Bewilligungsinhaber nach Fertigstellung der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens) ohne unnötigen Aufschub um die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind allenfalls vorliegende Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Emissionsbefunde) anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Technik, zur Beurteilung erforderlich ist. Der Probebetrieb kann für die Dauer höchstens eines Jahres zugelassen bzw. angeordnet und für die Dauer höchstens eines weiteren Jahres verlängert werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (das Vorhaben) den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforderlichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Betriebsbewilligung sichergestellt werden.

(3) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung ist nur der Bewilligungswerber Partei. Sollten jedoch Auflagen gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, sind dem Verfahren auch jene Parteien und Beteiligten des Bewilligungsverfahrens (§ 10) beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten berührt werden können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungswerber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erhebung ihrer Einwendungen an.

§ 20 Oö. ElWOG 2006


§ 20

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

 

(1) Um die durch eine diesem Landesgesetz unterliegende Stromerzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte abzuwehren oder um die durch eine nicht bewilligte oder nicht bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder Anlagenteilen, eine eingeschränkte Betriebsweise oder sonst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.

 

(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, darf sie nach Verständigung des Inhabers der Stromerzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die getroffenen Maßnahmen bestimmend waren, von der Person eingehalten werden, die die Stromerzeugungsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 21 Oö. ElWOG 2006


(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:

1.

Sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

3.

Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

4.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5.

bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 50 Z 5 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß § 50 Z 5 vertraglich sichergestellt werden konnte;

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet,

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 50a erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

4.

Anweisungen des Regelzonenführers im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(4) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebene gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeisung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012)

(5) Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 21a Oö. ElWOG 2006 § 21a


(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 21 und § 23 ausgenommen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

§ 22 Oö. ElWOG 2006


3. TEIL

BETRIEB VON NETZEN

(ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)

 

1. HAUPTSTÜCK

NETZZUGANG

 

§ 22

Netzzugangsberechtigung

 

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.

 

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 23 Oö. ElWOG 2006


§ 23

Netzbenutzer

 

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

 

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

1.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauchs dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln bzw. die Aufstellung und Ablesung von Zählern durch den Netzbetreiber zu dulden, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

2.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten,

3.

Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,

4.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indices betraut sind,

5.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden und

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den zuständigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb festgelegten Marktregeln abzuschließen.

 

(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

§ 24 Oö. ElWOG 2006 § 24


Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 26 Oö. ElWOG 2006


(1) Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichen Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß § 17 ElWOG 2010 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 77 EAG zu.

(3) Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 27 Oö. ElWOG 2006


(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

Außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie

2.

mangelnde Netzkapazitäten.

(Anm: LGBL.Nr. 36/2022)

(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

§ 28 Oö. ElWOG 2006


2. HAUPTSTÜCK

ÜBERTRAGUNGSNETZE

 

§ 28

Übertragungsnetzbetreiber

 

(1) Übertragungsnetzbetreiber in Oberösterreich ist die Verbund-Austrian Power Grid AG.

 

(2) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sind die Grundsätze gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 bis 5 auch auf den Übertragungsnetzbetreiber sinngemäß anzuwenden.

§ 29 Oö. ElWOG 2006 § 29


(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:

1.

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

2.

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

4.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 50 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

5.

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 51 bis § 58 ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

7.

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

8.

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

9.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

10.

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

11.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat;

12.

die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;

13.

unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art. 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die im Art. 16 Abs. 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden;

14.

die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;

15.

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, dh. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;

16.

einen Netzentwicklungsplan gemäß § 29a zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

17.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (zB Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;

18.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;

19.

Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;

20.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

21.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

22.

die Marktteilnehmer über geplante und laufende Vorhaben zur Harmonisierung der Marktregeln auf der Homepage des Übertragungsnetzbetreibers zu informieren.

(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen anzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung des diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

 

(Anm: LGBl.Nr.  48/2012)

§ 29a Oö. ElWOG 2006


(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiber ab der 110 kV-Ebene (§ 47 Abs. 1 Z 3) zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2.

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und

3.

der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarkts

nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(6) In der Begründung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 30 Oö. ElWOG 2006 § 30


(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 41 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 31 Oö. ElWOG 2006


3. HAUPTSTÜCK

 

VERTEILERNETZE

KONZESSION, BETRIEB

 

§ 31

Betrieb von Verteilernetzen

 

Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets bedarf einer Konzession.

§ 33 Oö. ElWOG 2006 § 33


(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1.

für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht,

2.

der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,

3.

die Voraussetzungen für den Ausschluss des Konzessionswerbers von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen und

4.

der Konzessionswerber, sofern er eine natürliche Person ist, voll geschäftsfähig ist.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Bei einem Verteilernetz, an dem mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat der Konzessionswerber, soweit er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, unabhängig im Sinn von Abs. 3 von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, wird insbesondere bestimmt,

1.

dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind, wobei jedoch Koordinierungsmechanismen zulässig sind, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden; insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt; Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

2.

dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

3.

dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird;

4.

dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird; in diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben;

5.

dass zur Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gemäß Z 4 gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsverantwortlicher zu benennen ist. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die nach Z 4 getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen; die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen;

6.

dass dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers mindestens zwei Mitglieder anzugehören haben, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

7.

dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen darf. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik, insbesondere durch einen Hinweis auf die Netzbetreibereigenschaft, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

8.

dass der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen hat, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5a) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.

(7) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

§ 34 Oö. ElWOG 2006


§ 34

Erlöschen der Konzession

 

(1) Die Konzession erlischt durch:

1.

Ablauf der gemäß § 33 Abs. 6 und 7 festgesetzten Fristen;

2.

Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht § 36 Anwendung findet;

3.

Entziehung;

4.

Verzicht;

5.

Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens.

 

(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist § 42 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 Oö. ElWOG 2006


§ 35

Entziehung der Konzession

 

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

dem Betreiber die Fortführung des Betriebs gemäß § 42 Abs. 2 untersagt wurde oder

2.

die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

3.

der Konzessionsinhaber mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz bestraft worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder

4.

der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis mit einem Pächter aufrecht erhält, dessen Bestellung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen wurde oder

5.

der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde nicht nachkommt.

 

(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.

§ 37 Oö. ElWOG 2006


§ 37

Verpachtung

 

(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllen. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.

 

(2) Die Bestellung eines Pächters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

 

(3) Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.

§ 38 Oö. ElWOG 2006


(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - zu diesen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 39 Oö. ElWOG 2006


Ausnahmen von der Anschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 39a Oö. ElWOG 2006 § 39a


Ob die Anschlusspflicht gemäß § 38 besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Endverbrauchers oder einer Endverbraucherin oder eines Erzeugers oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des Anschlusses binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

§ 40 Oö. ElWOG 2006


Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet:

1.

Die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

1a.

Ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;

2.

Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

4.

die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

5.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

6.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

7.

zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;

8.

zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten;

9.

zur Messung der Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung von deren Plausibilität und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

10.

zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

10a.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

11.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, haben die Verteilernetzbetreiber in Abstimmung mit betroffenen Netzbetreibern mit den Netzbenutzern (Erzeuger und Entnehmer), deren Anlagen für Engpassmanagement geeignet sind, Verträge abzuschließen, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder der Entnahme, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Die Aufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, sind ihnen angemessen abzugelten;

11a.

wenn Netzengpässe auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung gemäß Z 11 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Verteilernetzbetreibers in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Z 11 letzter Satz gilt sinngemäß;

12.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;

13.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste;

14.

zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und allfälliger Zuschläge und Abführung der Zuschläge an die durch Gesetz oder Verordnung eingerichteten Stellen;

15.

zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

16.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Energie aus Ökoanlagen, aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und Kraftwärmekopplungsanlagen an die Regulierungsbehörde und an die Behörde;

17.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

18.

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

19.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Maßnahmen betreffend die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;

20.

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunkts über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;

21.

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an das zuständige Bundesministerium und an die Regulierungsbehörde zu melden;

22.

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 36/2022)

§ 41 Oö. ElWOG 2006 § 41


(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 47 ElWOG 2010 die Regulierungsbehörde zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 42 Oö. ElWOG 2006


§ 42

Einweisung

 

(1) Kommt ein Verteilernetzbetreiber seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde mit Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

 

(2) Kommt ein Verteilernetzbetreiber einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind die hindernden Umstände derart, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Verteilernetzbetreibers auf Dauer nicht zu erwarten ist, ist diesem Verteilernetzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Verteilernetzbetreiber zur Übernahme des Betriebs des Verteilernetzes zu verpflichten. In diesem Bescheid hat die Behörde auch die erforderlichen Anordnungen bezüglich der Rechte und Pflichten der beteiligten Verteilernetzbetreiber zu treffen.

 

(3) Nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Verteilernetzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 46 sinngemäß gilt.

§ 43 Oö. ElWOG 2006 § 43


Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb einer Direktleitung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

§ 44 Oö. ElWOG 2006


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.

(2) Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch

1.

das Vorliegen

a)

der für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers erforderlichen fachlichen Befähigung unter Berücksichtigung der Spannungsebenen der vom Elektrizitätsunternehmen betriebenen elektrischen Anlagen oder

b)

eines abgeschlossenen einschlägigen technischen Universitätsstudiums oder abgeschlossenen einschlägigen technischen Fachhochschulstudiums und

2.

eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrotechnik.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die Behörde kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 3 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden kann.

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(6) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(7) Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(8) Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.

(9) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter gewährleistet ist.

(10) Die Bestellung eines Betriebsleiters kann unterbleiben, wenn der Netzbetreiber eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters der Behörde schriftlich anzuzeigen; Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.

§ 44a Oö. ElWOG 2006 § 44a


Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

§ 45 Oö. ElWOG 2006


5. HAUPTSTÜCK

VERSORGUNGSSICHERHEIT

 

§ 45

Sicherstellung der Stromversorgung

 

Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unter Berücksichtigung des Strommarkts und der Nutzung erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.

§ 46 Oö. ElWOG 2006


§ 46

Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung

 

(1) Die für die Sicherstellung der Stromversorgung notwendigen Zwangsrechte können umfassen:

1.

Die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

2.

die Abtretung des Eigentums an unbeweglichen Sachen;

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

 

(2) Beim Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die gemäß Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu erzielen.

 

(3) Auf das Verfahren für die Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der Entschädigung ist § 19 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 47 Oö. ElWOG 2006 Versorgungssicherheit bei


(1) Netzbetreiber haben

1.

ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungs- oder Verteilernetz unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung der Hilfsdienste zu sorgen, wobei das (n-1)- Kriterium bei der Errichtung, beim Betrieb und der Erhaltung der Höchst-, Hoch- und Mittelspannungsnetze anzustreben ist,

2.

die zum Betrieb des Netzsystems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

3.

langfristige Planungen für den Netzausbau durchzuführen und den Betreibern der anderen Netze, mit denen ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen; die langfristige Planung für den Netzausbau ist entsprechend dem tatsächlichen und prognostizierten Verbrauch an elektrischer Energie jährlich zu aktualisieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,

4.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten und

5.

einen Betriebsleiter gemäß § 44 zu bestellen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z 1 bis 3 auferlegten Pflichten können unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festgelegt werden, die bei der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In einer solchen Verordnung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Verstärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der Verteilernetzbetreiber zu kooperieren, soweit es die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erfordert.

(4) Soweit nicht die Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 zur Anwendung kommen, sind, wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die in diesem Landesgesetz vorgesehenen kooperativen bzw. vertraglichen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze und Verteilernetze nicht ausreichen, jene technischen und wirtschaftlichen Maßnahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Betreibern von Stromerzeugungsanlagen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu gewährleisten. Dabei können insbesondere die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie langfristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 103/2014)

§ 49 Oö. ElWOG 2006 § 49


(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.

(2) Für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich wird die Verbund-Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.

(3) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 50 Oö. ElWOG 2006 § 50


Der Regelzonenführer hat folgende Pflichten:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

3.

die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;

4.

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;

5a.

Entfallen

6.

den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

8.

die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden Netzsystem;

9.

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;

13.

Entfallen

14.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistungen hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 40 ElWOG 2010;

15.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 21 Abs. 4 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Information an Dritte auszuschließen ist;

16.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden;

17.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;

18.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

19.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;

20.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

21.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

23.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;

24.

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;

25.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

26.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 48/2012, 103/2014, 46/2018)

§ 50a Oö. ElWOG 2006


§ 50a

Ausschreibung der Primärregelleistung

 

(1) Der jeweilige Regelzonenführer oder ein von ihm Beauftragter hat regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, eine Ausschreibung durchzuführen, mittels welcher die Bereitstellung der Primärregelleistung erfolgt.

 

(2) Die Regelzonenführer haben regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.

 

(3) Die Höhe der bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs zu entsprechen.

 

(4) Die bei der Ausschreibung im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens 2 MW zu betragen.

 

(5) Der jeweilige Regelzonenführer hat nach erfolglosem Verlauf der Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

§ 50b Oö. ElWOG 2006


§ 50b

Aufbringung der Mittel für die

Bereitstellung der Primärregelleistung

 

(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmenge verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

 

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 hat vierteljährlich durch die Regelzonenführer zu erfolgen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

§ 51a Oö. ElWOG 2006 § 51a


(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden zählt und die im Landesgebiet tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen bzw. Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundinnen- bzw. Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.

(3) Der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, die bzw. der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(4) Gerät die Verbraucherin bzw. der Verbraucher nach erstmaligem Zahlungsverzug während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr bzw. ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(5) Bei Berufung von Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbraucherinnen bzw. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 4 gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(6) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher ihre oder seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 51b Oö. ElWOG 2006 § 51b


(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird oder deren jährlicher Stromverbrauch weniger als 100.000 kWh beträgt, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control-Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

6.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung (§ 51a) erfolgt;

7.

Modalitäten, zu welchen die Kundin bzw. der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich anzubieten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrags über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist den Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

§ 52 Oö. ElWOG 2006 § 52


(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 86 Abs. 5 letzter Satz ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 54 Abs. 3 sinngemäß.

§ 53 Oö. ElWOG 2006 § 53


(1) Bilanzgruppenverantwortliche sind von der Regulierungsbehörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bestellen. Dieses Recht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Behörde von jeder Bestellung und jeder Änderung der Bestellung durch Übermittlung des jeweiligen Bescheids zu verständigen. Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen in Ausführung des ElWOG 2010 ergangenen Landesgesetz erteilt, darf dieser auch in Oberösterreich tätig werden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(2) Die Bestellung hat zu erfolgen, wenn der Bilanzgruppenverantwortliche folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Rechtliche Anforderungen:

a)

Antragsteller müssen mit der Antragstellung nachweisen, dass sie im Bereich der Regelzone eine Niederlassung haben.

b)

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie selbst oder ihre persönlich haftenden Gesellschafter oder ihre nach außen vertretungsbefugten Organe die persönlichen Voraussetzungen im Sinn des § 8 Gewerbeordnung 1994 erfüllen und nicht von der Ausübung eines Gewerbes im Sinn des § 13 Gewerbeordnung 1994 ausgeschlossen sind.

c)

Antragsteller haben einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzulegen.

2.

Wirtschaftliche Anforderungen:

Der Antragsteller hat zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Bilanzgruppenverantwortlichen nachzuweisen, dass er über ein der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit entsprechendes Haftungskapital in Form einer Bankgarantie, einer entsprechenden Versicherung oder in einer sonst geeigneten Form verfügt. Der Mindestbetrag von 50.000 Euro darf dabei keinesfalls unterschritten werden.

3.

Fachliche Anforderungen:

a)

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst oder ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Mitglied des nach außen vertretungsbefugten Organs oder ein leitender Mitarbeiter auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen; die fachliche Eignung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere des Stromhandels bzw. der Stromerzeugung oder des Netzbetriebs nachgewiesen werden kann.

b)

Mindestens eine auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignete natürliche Person ist als vertretungsberechtigter Ansprechpartner für den Bilanzgruppenverantwortlichen gegenüber der Verrechnungsstelle und den Netzbetreibern zu nennen (Name, Anschrift, Funktion beim Bilanzgruppenverantwortlichen, Vertretung im Abwesenheitsfall).

c)

Der Antragsteller hat Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer vorzulegen, die zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz und dem ElWOG 2010 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(3) Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Antragsteller ab Fristablauf berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde vorläufig auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie zur Einhaltung der Marktregeln bei der Bestellung zu verpflichten.

(5) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach bzw. erfüllt er nicht mehr alle Anforderungen gemäß Abs. 2, hat die Regulierungsbehörde dies unverzüglich schriftlich der Behörde anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Regulierungsbehörde kann die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen widerrufen, wenn er

1.

seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung aufnimmt oder

2.

seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(7) Die Regulierungsbehörde hat die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn er

1.

drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten gemäß § 54 rechtskräftig bestraft worden ist, sofern die Untersagung unter Bedachtnahme auf die im § 3 genannten Ziele nicht unverhältnismäßig ist, oder

2.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(8) Die Bestellung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.

(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Bildung einer derartigen Bilanzgruppe ist der Regulierungsbehörde lediglich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

§ 54 Oö. ElWOG 2006 § 54


(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

1.

Die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator sowie den zuständigen Regelzonenführer;

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Einspeisern und Großabnehmern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator;

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:

1.

Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

3.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinn einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

6.

die Versorgungssicherheit für die Bilanzgruppenmitglieder durch Vereinbarungen über Reservehaltung und geeignete Maßnahmen sicherzustellen;

7.

die diskriminierungsfreie Versorgung der Bilanzgruppenmitglieder sicherzustellen;

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitglieds durch den Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.

(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Regulierungsbehörde gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG 2010 die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung der Energie-Control GmbH abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(5) In die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 4 sind Regeln für den Wechsel eines Bilanzgruppenmitglieds von einer Bilanzgruppe in die andere sowie genauere Anforderungen hinsichtlich der Abrechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen mit dem Bilanzgruppenkoordinator aufzunehmen.

§ 55 Oö. ElWOG 2006 § 55


(1) Der Regelzonenführer hat die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators (§ 50 Z 12) der Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 und 4 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Abs. 3 und 4 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

2.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

3.

bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

4.

der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstands setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

5.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat;

6.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

7.

der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;

8.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

9.

die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

1.

Die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);

b)

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind - sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 ElWOG 2010 bestehen - jedenfalls

1.

Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

2.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

3.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

4.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

5.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

6.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

7.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarkts erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5) Liegen die gemäß Abs. 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheids hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen, ist der benannte Bilanzgruppenkoordinator berechtigt, die Tätigkeit auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 5 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) In den Fällen, in denen

1.

keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators erfolgt ist oder

2.

die Behörde einen Feststellungsbescheid nach Abs. 5 erlassen hat oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,

hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Vor Erlassung eines Bescheids hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Aufhebung dieses Bescheids hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

§ 56 Oö. ElWOG 2006


5. TEIL

ÖKOSTROM

 

§ 56

Öko-Programm

 

(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung “Öko-Programm” ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.

 

(2) Die Mittel des Programms bestehen aus

1.

Fördermitteln gemäß dem Ökostromgesetz,

2.

Zinserträgnissen der veranlagten Mittel,

3.

Zuwendungen des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften und Elektrizitätsunternehmen,

4.

freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

 

(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der

1.

Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen,

2.

Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse,

3.

sonstigen Förderung von Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern dienen.

 

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.

 

(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.

 

(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 57 Oö. ElWOG 2006


6. TEIL

ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

 

§ 57

Behörden

 

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.

 

(2) Ist für eine Stromerzeugungsanlage auch eine Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. In diesem Fall hat die Koordinierung gemäß § 13 durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

§ 59 Oö. ElWOG 2006 § 59


(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten kann beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen und Gutachten aus. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

Das für die Angelegenheiten des Energiewesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter der mit der Vollziehung des Energierechts und des Umweltrechts betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung;

4.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Energiewirtschaft verfügt;

5.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

6.

der Landesenergiebeauftragte des Landes Oberösterreich;

6a.

ein Vertreter des energiewirtschaftlichen Planungsorgans des Landes Oberösterreich;

7.

der Oö. Umweltanwalt;

8.

ein Mitglied auf Vorschlag des Energiesparverbandes für Oberösterreich;

9.

ein Mitglied auf Vorschlag des Übertragungsnetzbetreibers;

10.

fünf Mitglieder aus dem Kreis der Verteilernetzbetreiber, wobei diese Netzbetreiber nicht bereits durch das Mitglied nach Z 9 vertreten sein dürfen;

11.

ein Vertreter auf Vorschlag der Wirtschaftskammer OÖ;

12.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

13.

ein Vertreter auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

14.

ein Vertreter auf Vorschlag der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

15.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich;

16.

ein Vertreter auf Vorschlag der Industriellenvereinigung Oberösterreich;

17.

ein Vertreter auf Vorschlag des Oberösterreichischen Gemeindebundes;

18.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

19.

ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken, Landesgruppe Oberösterreich;

20.

ein Vertreter der Umweltorganisationen auf Vorschlag der Präsidialkonferenz des Landtags.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.

(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.

(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.

(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.

(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 59a Oö. ElWOG 2006 § 59a


(1) Zur Wahrnehmung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen hat die Behörde Überwachungsaufgaben. Insbesondere umfassen diese,

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen bzw. Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeit dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschlüsse-,  Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit, laufend zu beobachten.

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierung und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse,
-einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hiebei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

1.

Von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive hiefür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hiefür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzungen bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags ausgesandt wurden; Anzahl der Kundinnen- bzw. Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundinnen- bzw. Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundinnen- bzw. Kundengruppe.

(Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

(3) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat sich die Behörde insbesondere des Berichts der Regulierungsbehörde gemäß § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 46/2018)

§ 60 Oö. ElWOG 2006 § 60


(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse, über Verfahren bei Bundesbehörden und Bundesdienststellen sowie über anhängige oder abgeschlossene Überprüfungen durch Bundes- oder Landesorgane verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen einschließlich der Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Den Organen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Rechten der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen. (Anm.: LGBl.Nr.: 90/2013)

(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 29 und § 40 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten. In diesen Bericht ist auch eine Aufstellung der Entwicklung des Stromverbrauchs im jeweiligen Übertragungs- oder Verteilernetz, in einer Gesamtsicht und gegliedert nach Netzebenen, aufzunehmen.

(4) Elektrizitätsunternehmen haben

1.

den Abschluss von Stromlieferungsverträgen, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, oder

2.

Stromlieferungen mit einem Umfang von mehr als 50 Millionen kWh im Kalenderjahr, die den Bezug von elektrischer Energie zur oberösterreichischen Bedarfsdeckung aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums zum Gegenstand haben,

unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.

(6) Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG 2010 verpflichtet, den Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(7) Die Prüfung der Jahresabschlüsse von Elektrizitätsunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG 2010 Jahresabschlüsse zu veröffentlichen bzw. eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten haben, hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

§ 61 Oö. ElWOG 2006 § 61


(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:

1.

Die Beteiligten an diesen Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats;

5.

das für Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerium.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

§ 62 Oö. ElWOG 2006 Berichte


Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium einen Bericht über die Erfahrungen über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts im Sinn der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und der Vollziehung dieses Landesgesetzes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

§ 62a Oö. ElWOG 2006


(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV zum ElWOG 2010 kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in der Anlage IV zum ElWOG zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008, 103/2014, 36/2022)

§ 62b Oö. ElWOG 2006


Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 62a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 36/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

§ 62c Oö. ElWOG 2006


Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 62d Oö. ElWOG 2006 § 62d


(1) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(2) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

§ 63 Oö. ElWOG 2006 § 63


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 24 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,

2.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

3.

entgegen § 29a Abs. 1 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

4.

entgegen § 31 als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

5.

entgegen § 33 Abs. 2 Z 2 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

6.

entgegen § 33 Abs. 5 Z 1, 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

7.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

8.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

10.

entgegen § 51a seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

11.

entgegen § 51b seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

12.

entgegen § 54 Abs. 1 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

13.

entgegen § 54 Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

14.

entgegen § 54 Abs. 3 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

15.

entgegen § 55 Abs. 4 Z 2 bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 25 Abs. 7 bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen § 6 Abs. 4 seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt,

1a.

Auflagen oder Bedingungen, die gemäß § 12 Abs. 1 oder § 14 vorgeschrieben wurden, nicht einhält,

2.

entgegen § 21 seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen § 21 Abs. 3 die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt,

3.

entgegen § 23 seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,

4.

entgegen § 29 seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

5.

entgegen § 31 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

6.

entgegen § 36 Abs. 2 als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

7.

entgegen § 37 Abs. 2 und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,

8.

entgegen § 40 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

9.

entgegen § 50 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

10.

entgegen § 50a Abs. 2 seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt,

11.

entgegen § 53 Abs. 1 den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

12.

entgegen § 54 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

13.

entgegen § 55 seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 15 Abs. 1 (Betriebseinstellung) und § 44 Abs. 7, 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

entgegen § 47 Abs. 1 Z 3 die langfristige Planung nicht vorlegt,

3.

entgegen § 59a Abs. 4 seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt,

4.

entgegen § 60 Abs. 1 und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)

§ 64 Oö. ElWOG 2006


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2021;

-

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021;

-

Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021);

-

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020;

-

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021;

-

Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021;

-

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2021;

-

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021;

-

Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018;

-

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2020;

-

Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-

„Verrechnungsstellengesetz“: Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

„Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie“: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125;

-

„Erneuerbaren-Richtlinie“: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.9.2020, S 11;

-

„KWK-Richtlinie“: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 109;

-

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158, S 22;

-

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2019/944/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125;

-

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36;

-

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015, S 54.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

§ 65 Oö. ElWOG 2006 Übergangsbestimmungen


(1) Die in den nachstehenden Absätzen zitierten Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 sind in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2006 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(1a) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen und Feststellungen nach § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes sowie nach dem Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen bzw. Feststellungen nach diesem Landesgesetz. Auf Stromerzeugungsanlagen sind die §§ 14 bis 20, 45, 46 sowie § 60 Abs. 6 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(2) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie nach Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.

(3) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 50 Oö. ElWOG und gemäß § 72 Oö. ElWOG 2001 gelten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine volle Funktionsperiode von sechs Jahren als Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 59 bestellt.

(4) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Landesgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 44 Abs. 7 anzuzeigen.

(5) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes im Besitz einer Gebietskonzession waren, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit nicht die Abs. 7 bis 9 und § 33 Abs. 3 anzuwenden sind. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(6) Stromerzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt sind, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Landesgesetz. Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Stromerzeugungsanlage nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes sind die §§ 6 ff anzuwenden.

(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Gebietskonzession waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 32 ff zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. Bis zur Erteilung dieser Konzession gelten diese Unternehmen als konzessioniert im Sinn des Oö. ElWOG 2001.

(8) Abs. 7 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(9) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 7 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 35 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(10) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z 48 stehen, treten spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zu Grunde liegen.

(11) Die Anzeige gemäß § 55 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu erfolgen. Bis eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach § 55 erworben wird, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

(12) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

§ 66 Oö. ElWOG 2006


§ 66

Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 - Oö. ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2002, außer Kraft.

Artikel

Art. 2 Oö. ElWOG 2006


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 48/2012)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 6a Oö. ElWOG 2006 in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mitglied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen.

(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006)

StF: LGBl.Nr. 1/2006 (GP XXVI RV 606/2005 AB 751/2005 LT 25; RL 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, ABl.Nr. L 176 vom 15.7.2003, S. 37)

Änderung

LGBl.Nr. 72/2008 (GP XXVI RV 1498/2008 AB 1584/2008 LT 51; RL 2003/54/EG vom 26. Juni 2003, ABl.Nr. L 176 vom 15.7.2003, S. 37; RL 2004/8/EG vom 11. Februar 2004, ABl.Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2005/89/EG vom 18. Jänner 2006, ABl.Nr. L 33 vom 4.2.2006, S. 22)

LGBl.Nr. 48/2012 (GP XXVII RV 531/2011, IA 513/2011 AB 585/2012 LT 24; RL 2009/72/EG vom 13. Juli 2009, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 55; RL 2004/8/EG vom 11. Februar 2004, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 20/2014 (GP XXVII IA 1047/2014 AB 1050/2014 LT 41; RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13; RL 2009/28/EG vom 23. April 2009, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 16)

LGBl.Nr. 103/2014 (GP XXVII RV 1192/2014 AB 1320/2014 LT 49)

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Ziele

§  4

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§  5

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

2. TEIL
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN SOWIE PFLICHTEN DER STROMERZEUGER

§  6

Bewilligungspflicht

§  7

Antrag

§  8

Parteien

§  9

Nachbarn

§ 10

Bewilligungsverfahren

§ 11

Entfallen

§ 12

Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

§ 13

Koordinierung der Verfahren

§ 14

Nachträgliche Auflagen

§ 15

Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung

§ 16

Erlöschen der Bewilligung

§ 17

Vorarbeiten

§ 18

Betriebsbewilligung, Probebetrieb

§ 19

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

§ 20

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 21

Pflichten der Stromerzeuger

3. TEIL
BETRIEB VON NETZEN (ÜBERTRAGUNGSNETZE, VERTEILERNETZE)

 

1. HAUPTSTÜCK
NETZZUGANG

§ 22

Netzzugangsberechtigung

§ 23

Netzbenutzer

§ 24

Gewährung des Netzzugangs

§ 25

Bedingungen des Netzzugangs

§ 26

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 27

Verweigerung des Netzzugangs

2. HAUPTSTÜCK
ÜBERTRAGUNGSNETZE

§ 28

Übertragungsnetzbetreiber

§ 29

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 29a

Netzentwicklungsplan

§ 30

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

3. HAUPTSTÜCK
VERTEILERNETZE
KONZESSION, BETRIEB

§ 31

Betrieb von Verteilernetzen

§ 32

Konzessionsverfahren

§ 33

Konzessionserteilung

§ 34

Erlöschen der Konzession

§ 35

Entziehung der Konzession

§ 36

Umgründung und Fortbetrieb

§ 37

Verpachtung

§ 38

Anschlusspflicht

§ 39

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

§ 40

Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

§ 41

Allgemeine Bedingungen

§ 42

Einweisung

§ 43

Versorgung über Direktleitungen

4. HAUPTSTÜCK
BETRIEBSLEITER

§ 44

Betriebsleiter

§ 44a

Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

5. HAUPTSTÜCK
VERSORGUNGSSICHERHEIT

§ 45

Sicherstellung der Stromversorgung

§ 46

Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung

§ 47

Versorgungssicherheit bei Übertragungs- und Verteilernetzen

§ 48

Entfallen

6. HAUPTSTÜCK
REGELZONEN

§ 49

Regelzonenführer

§ 50

Pflichten des Regelzonenführers

§ 50a

Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 50b

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 50c

Entfallen

4. TEIL
ELEKTRIZITÄTSMARKT

 

1. HAUPTSTÜCK
STROMHÄNDLER

§ 51

Stromhändler

§ 51a

Grundversorgung

§ 51b

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

2. HAUPTSTÜCK
BILANZGRUPPEN

§ 52

Bildung von Bilanzgruppen

§ 53

Bilanzgruppenverantwortliche

§ 54

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

3. HAUPTSTÜCK
BILANZGRUPPENKOORDINATOR

§ 55

Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle)

5. TEIL
ÖKOSTROM

§ 56

Öko-Programm

6. TEIL
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

§ 57

Behörden

§ 58

Entfallen

§ 59

Landeselektrizitätsbeirat

§ 59a

Überwachungsaufgaben

§ 60

Auskunftsrecht und Berichtspflicht

§ 61

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 62

Berichte

6a. TEIL
KWK-ANLAGEN

§ 62a

Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 62b

Benennung von KWK-Anlagen

§ 62c

Anerkennung von Nachweisen aus anderen Staaten

§ 62d

Berichtspflichten KWK

7. TEIL
STRAFBESTIMMUNGEN

§ 63

Strafbestimmungen

8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 64

Verweisungen

§ 65

Übergangsbestimmungen

§ 66

Schlussbestimmungen

 

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