§ 7 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsEine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Stromerzeugungsanlage (einschließlich der Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen);
    2. 2.Ziffer 2einen Übersichtsplan, einen Katasterplan, aus dem der Standort der Stromerzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind, sowie eine Kopie des betreffenden Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan;
    3. 2a.Ziffer 2 aeine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird;
    4. 3.Ziffer 3Lagepläne über Standort, Umfang und alle wesentlichen Teile der Stromerzeugungsanlage sowie über die Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
    5. 4.Ziffer 4Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;
    6. 5.Ziffer 5die Namen und Anschriften der Eigentümer und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger, der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, sowie der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind;
    7. 6.Ziffer 6eine Darlegung der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen;
    8. 7.Ziffer 7Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die Maßnahmen der Energieeffizienz;
    9. 8.Ziffer 8eine Stellungnahme des jeweiligen Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist.
    (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 111/2022)Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 111/2022)
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz eins, anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Absatz eins, angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 29/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 29/2026)
  4. (4)Absatz 4,Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 111/2022, 29/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022, 29/2026)
  5. (5)Absatz 5,Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022
  6. (6)Absatz 6,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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