§ 14 Oö. ElWOG 2006 § 14

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 2.

(4) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 12 Abs. 1 Z 1 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Betreiber der Stromerzeugungsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat dieses Verfahren auf Antrag des Betreibers der Stromerzeugungsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018)

In Kraft seit 23.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. ElWOG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. ElWOG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. ElWOG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Oö. ElWOG 2006
§ 15 Oö. ElWOG 2006