Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1.  | Die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;  | |||||||||
2.  | den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);  | |||||||||
3.  | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)  | ||||||||||
(2) Elektrizitätsunternehmen haben folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse:
1.  | Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;  | |||||||||
2.  | Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)  | ||||||||||
(3) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)
    
    
    
    
    
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