§ 15 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 15

Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung

 

(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 darzulegen.

 

(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 aufzutragen.

 

(3) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. ElWOG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. ElWOG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. ElWOG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Oö. ElWOG 2006
§ 16 Oö. ElWOG 2006