§ 33 Oö. ElWOG 2006 § 33

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1.

für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht,

2.

der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,

3.

die Voraussetzungen für den Ausschluss des Konzessionswerbers von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 nicht vorliegen und

4.

der Konzessionswerber, sofern er eine natürliche Person ist, voll geschäftsfähig ist.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(3) Bei einem Verteilernetz, an dem mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat der Konzessionswerber, soweit er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(4) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, unabhängig im Sinn von Abs. 3 von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen, an dessen Verteilernetz mehr als 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, wird insbesondere bestimmt,

1.

dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind, wobei jedoch Koordinierungsmechanismen zulässig sind, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden; insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt; Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

2.

dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

3.

dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmens ausgeübt wird;

4.

dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird; in diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben;

5.

dass zur Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gemäß Z 4 gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsverantwortlicher zu benennen ist. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die nach Z 4 getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen; die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen;

6.

dass dem Aufsichtsrat des Verteilernetzbetreibers mindestens zwei Mitglieder anzugehören haben, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

7.

dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen darf. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik, insbesondere durch einen Hinweis auf die Netzbetreibereigenschaft, dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

8.

dass der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen hat, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(5a) Die Behörde hat allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Absätze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

(6) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.

(7) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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