§ 35 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 35

Entziehung der Konzession

 

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.

dem Betreiber die Fortführung des Betriebs gemäß § 42 Abs. 2 untersagt wurde oder

2.

die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

3.

der Konzessionsinhaber mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz bestraft worden ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder

4.

der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis mit einem Pächter aufrecht erhält, dessen Bestellung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen wurde oder

5.

der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 trotz schriftlicher Aufforderung durch die Behörde nicht nachkommt.

 

(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. ElWOG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. ElWOG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. ElWOG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. ElWOG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 Oö. ElWOG 2006
§ 36 Oö. ElWOG 2006