§ 24 Oö. ElWOG 2006 § 24

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung des Netzes zu gewähren (geregeltes Netzzugangssystem).

 

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

In Kraft seit 01.06.2012 bis 31.12.9999
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