§ 43 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern

1.

die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,

2.

der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und

3.

ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2.

die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.

die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.

Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofernDer Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des Paragraph 58, - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und
    3. 3.Ziffer 3ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß Paragraph 86, allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.
    (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
  4. (4)Absatz 4Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird;die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird;
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024.die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.
    Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern

1.

die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,

2.

der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und

3.

ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2.

die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.

die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.

Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

  1. (1)Absatz einsDem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofernDer Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des Paragraph 58, - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und
    3. 3.Ziffer 3ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß Paragraph 86, allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.
    (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
  4. (4)Absatz 4Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;die Entscheidung, ob gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird;die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erhoben wird;
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024.die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.
    Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)

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