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(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
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(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.
(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.
(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden.
(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
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(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.
(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden.
(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.