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(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:
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(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.
(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.
(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:
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(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.
(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist.