Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDer Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, wahrnehmen.
(2)Absatz 2Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:
1.Ziffer einsein Sachverständiger des für die Überprüfung eines Objekts erforderlichen Sachgebietes; dafür kommen insbesondere in Betracht:ein Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach § 20 anerkannten juristischen Person;ein Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, ein Rauchfangkehrer des Kehrgebietes oder ein Sachverständiger einer nach Paragraph 20, anerkannten juristischen Person;
2.Ziffer 2bei Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied;bei Objekten der Risikogruppe gemäß Paragraph 10, Absatz 2, auch der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied;
3.Ziffer 3der Brandschutzbeauftragte, sofern ein solcher bestellt ist.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.
(4)Absatz 4Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.Eine nach Paragraph 20, anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)Unbeschadet der Regelungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 94/2014)
(6)Absatz 6Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.Die Gemeinde hat den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.
(7)Absatz 7Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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