§ 3 Oö. FGPG

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jedermann ist verpflichtet,

1.

im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere

-

bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu melden oder die Feuerwehr direkt zu alarmieren;

-

durch den Brand gefährdete Personen zu warnen und zu retten;

-

diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der Ersten Löschhilfe);

-

organisierte Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr durch eine Brandschutzgruppe oder sonstige ausgebildete Personen mit bereitgestellten Löschgeräten durchgeführt werden (Maßnahmen der Erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen.

2.

alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern;

3.

alles zu unterlassen, was die Privatsphäre dritter Personen bei Brandbekämpfungsmaßnahmen unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Brandeinsätzen.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.

(3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)

In Kraft seit 09.02.2022 bis 31.12.9999
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