§ 20 Oö. FGPG § 20

Oö. FGPG - Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere

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Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;

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Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;

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die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - insbesondere durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;

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die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;

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durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;

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durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

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durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;

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mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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