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(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass
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„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinnsinngemäßer Anwendung des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,
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(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des84 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschlusssinngemäßer Anwendung des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall desParagraph 84, Oö. GemeindesanitätsdienstgesetzesGDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23, LGBl. Nr. 29/1978, in) und während der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der EntschädigungInanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Stellvertreters eines GemeindearztesDienstverhältnisses (Paragraph 24, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden).‘
(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
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(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.
(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass
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„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinnsinngemäßer Anwendung des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,
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(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des84 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschlusssinngemäßer Anwendung des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall desParagraph 84, Oö. GemeindesanitätsdienstgesetzesGDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23, LGBl. Nr. 29/1978, in) und während der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der EntschädigungInanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Stellvertreters eines GemeindearztesDienstverhältnisses (Paragraph 24, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden).‘
(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
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(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.