§ 5 Oö. GSDG

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 16
Geheimhaltung

(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,

2.

nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:

„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinnsinngemäßer Anwendung des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,

3.

§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,

4.

im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,

4a.

§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,

5.

die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,

6.

§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,

7.

im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,

8.

im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,

9.

§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:

„a)

die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2009, 54/2012)

(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des84 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschlusssinngemäßer Anwendung des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall desParagraph 84, Oö. GemeindesanitätsdienstgesetzesGDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23, LGBl. Nr. 29/1978, in) und während der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der EntschädigungInanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Stellvertreters eines GemeindearztesDienstverhältnisses (Paragraph 24, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden).

(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.

(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass

1.

Abs. 3 lautet:

„(3)

Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und

2.

im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

  1. 1a.Ziffer eins a§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 3, entfällt,
  2. 2.Ziffer 2nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:nach dem Paragraph 21, Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt wird:
  1. „(2a)Absatz 2 aAbs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,
    1. 3.Ziffer 3§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,
    2. 4.Ziffer 4im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,im Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,
    3. 4a.Ziffer 4 a§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,
    4. 5.Ziffer 5die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,
    5. 6.Ziffer 6§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,
    6. 7.Ziffer 7im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,im Paragraph 40, Absatz eins, die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,
    7. 8.Ziffer 8im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,im Paragraph 40, Absatz 2, die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz 4,)“ durch die Wortfolge „in der im Absatz eins, genannten Höhe“ ersetzt wird,
    8. 9.Ziffer 9§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, lautet:
      1. „a)Litera adie Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Absatz eins, genannten Höhe und“.
    (Anm: LGBl.Nr. 10/2009, 54/2012, 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 10/2009, 54/2012, 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.Wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1978,, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß Paragraph 12, Oö. Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, zuletzt geändert durch Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß Paragraph 13, Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 13, Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.
  4. (4)Absatz 4§ 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dassParagraph 42, des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
    1. 1.Ziffer einsAbs. 3 lautet:Absatz 3, lautet:
    2. „(3)Absatz 3Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ undDie Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Absatz eins, Litera c, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und
    3. 2.Ziffer 2im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.im Absatz 5, erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.
    (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2020)
  5. (5)Absatz 5§ 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.Paragraph 3, des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2025
§ 16
Geheimhaltung

(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass

1.

§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,

2.

nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:

„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinnsinngemäßer Anwendung des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,

3.

§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,

4.

im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,

4a.

§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,

5.

die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,

6.

§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,

7.

im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,

8.

im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,

9.

§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:

„a)

die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.

(Anm: LGBl. Nr. 10/2009, 54/2012)

(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des84 Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978,GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschlusssinngemäßer Anwendung des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall desParagraph 84, Oö. GemeindesanitätsdienstgesetzesGDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23, LGBl. Nr. 29/1978, in) und während der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der EntschädigungInanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Stellvertreters eines GemeindearztesDienstverhältnisses (Paragraph 24, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden).

(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.

(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass

1.

Abs. 3 lautet:

„(3)

Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und

2.

im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

  1. 1a.Ziffer eins a§ 18, § 20 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 3 entfällt,Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 3, entfällt,
  2. 2.Ziffer 2nach dem § 21 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt wird:nach dem Paragraph 21, Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt wird:
  1. „(2a)Absatz 2 aAbs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des Paragraph 52 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2005,, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,
    1. 3.Ziffer 3§ 30 Abs. 1 Z 2 um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, um den Halbsatz „, und er keine Kassenverträge außer für Vorsorgeuntersuchungen und für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen hat;“ ergänzt wird,
    2. 4.Ziffer 4im § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,im Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt,
    3. 4a.Ziffer 4 a§ 36 Abs. 3 lit. b um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, um den Halbsatz 'oder die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten oder eingetragenen Partner mehr als 25 Jahre betragen hat,' ergänzt wird,
    4. 5.Ziffer 5die Bestimmungen betreffend Ehe und Ehegatten gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner, sowie die Bestimmungen betreffend Witwen und früheren Ehefrauen gleichermaßen auf Witwer und frühere Ehemänner und auf überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner und frühere eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden sind,
    5. 6.Ziffer 6§ 38 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz lautet: „sofern bei einem männlichen Gemeindearzt dessen Vaterschaft festgestellt worden ist.“,
    6. 7.Ziffer 7im § 40 Abs. 1 die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,im Paragraph 40, Absatz eins, die Wortfolge „in der Höhe des Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Gemeindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. gehabt hatte“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 3.275 Euro“ ersetzt wird,
    7. 8.Ziffer 8im § 40 Abs. 2 die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „in der im Abs. 1 genannten Höhe“ ersetzt wird,im Paragraph 40, Absatz 2, die Wortfolge „einfachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz 4,)“ durch die Wortfolge „in der im Absatz eins, genannten Höhe“ ersetzt wird,
    8. 9.Ziffer 9§ 40 Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 40, Absatz 3, Litera a, lautet:
      1. „a)Litera adie Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Abs. 1 genannten Höhe und“.die Abdeckung der Bestattungskosten, sofern diese Person die Kosten der Bestattung des Gemeindearztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, soweit diese Kosten im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind, maximal jedoch bis zu der im Absatz eins, genannten Höhe und“.
    (Anm: LGBl.Nr. 10/2009, 54/2012, 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 10/2009, 54/2012, 64/2025)
  2. (2)Absatz 2Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.Wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1978,, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß Paragraph 12, Oö. Gemeindeverbändegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, zuletzt geändert durch Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2002,. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß Paragraph 13, Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 13, Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.
  4. (4)Absatz 4§ 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dassParagraph 42, des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
    1. 1.Ziffer einsAbs. 3 lautet:Absatz 3, lautet:
    2. „(3)Absatz 3Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ undDie Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Absatz eins, Litera c, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und
    3. 2.Ziffer 2im Abs. 5 erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.im Absatz 5, erster bis dritter Satz jeweils die Wortfolge „bzw. dem Sanitätsgemeindeverband“ und „bzw. der Sanitätsgemeindeverband“ entfällt.
    (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2020)
  5. (5)Absatz 5§ 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.Paragraph 3, des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1978,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002, gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten