Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 84 Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23,) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 24,).‘
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