Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4 - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(3)Absatz 3Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,
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