§ 3 Oö. GSDG

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4 - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,

(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl.Nr. 126/2020einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen)Anmerkung, § 2 Abs. 3 LGBl.Nr. 126/2020gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen.

(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4 - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins,

(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäßAnm: § 1 Abs. 1 LGBl.Nr. 126/2020einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen)Anmerkung, § 2 Abs. 3 LGBl.Nr. 126/2020gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.

(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen.

(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.

(Anm: LGBl.Nr. 126/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten