§ 55 Oö. GemO 1990 § 55

Oö. Gemeindeordnung 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 55

Geschäftsführung der Ausschüsse

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. § 45 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) DerDie Obfrau oder der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Fraktionsobfrauen oder -obmänner zu verständigen; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, und ist auf ihr oder sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des GemeinderatesGemeinderats und die Ersatzmitglieder des jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.

(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die die Bestimmungen des§ 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 sowie § 54 Abs. 1a, 1a, 42 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzendenhat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welchesferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind -geheimer Abstimmung die Namen der Fraktion desfür und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
§ 55

Geschäftsführung der Ausschüsse

(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. § 45 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) DerDie Obfrau oder der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Fraktionsobfrauen oder -obmänner zu verständigen; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, und ist auf ihr oder sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des GemeinderatesGemeinderats und die Ersatzmitglieder des jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.

(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die die Bestimmungen des§ 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 sowie § 54 Abs. 1a, 1a, 42 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzendenhat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welchesferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind -geheimer Abstimmung die Namen der Fraktion desfür und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten