§ 13 StL 1992

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 4 entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 4, entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.08.2025
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 4 entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 4, entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

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