§ 2 Oö. GeoDIG

Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    2. 2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3bei
      1. a)Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
      2. b)Litera bDritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, Dritten, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
      vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in den Anhängen römisch eins bis römisch III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
    5. 5.Ziffer 5in Verwendung stehen.
    Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
  2. (2)Absatz 2Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
  3. (3)Absatz 3Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
  4. (4)Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
  5. (5)Absatz 5Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:
    1. 1.Ziffer einsdas Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Informations- und Datenschutzgesetz;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln;
    3. 3.Ziffer 3gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die Rechte des geistigen Eigentums
      1. a)Litera ader öffentlichen Geodatenstellen oder
      2. b)Litera bder auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. c)Litera cder Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie.der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie.
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  6. (6)Absatz 6Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

bei

a)

einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder

b)

Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden,

4.

eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen und

5.

in Verwendung stehen.

Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:

1.

das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz;

2.

sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln;

3.

gesetzliche Verschwiegenheitspflichten;

4.

die Rechte des geistigen Eigentums

a)

der öffentlichen Geodatenstellen oder

b)

der auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie.

(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 18.12.2010 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    2. 2.Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3bei
      1. a)Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
      2. b)Litera bDritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, Dritten, denen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
      vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen undeines oder mehrere der in den Anhängen römisch eins bis römisch III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
    5. 5.Ziffer 5in Verwendung stehen.
    Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
  2. (2)Absatz 2Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
  3. (3)Absatz 3Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
  4. (4)Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
  5. (5)Absatz 5Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:
    1. 1.Ziffer einsdas Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Informations- und Datenschutzgesetz;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln;
    3. 3.Ziffer 3gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen;
    4. 4.Ziffer 4die Rechte des geistigen Eigentums
      1. a)Litera ader öffentlichen Geodatenstellen oder
      2. b)Litera bder auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oderder auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. c)Litera cder Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie.der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie.
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  6. (6)Absatz 6Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

bei

a)

einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder

b)

Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden,

4.

eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen und

5.

in Verwendung stehen.

Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:

1.

das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz;

2.

sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln;

3.

gesetzliche Verschwiegenheitspflichten;

4.

die Rechte des geistigen Eigentums

a)

der öffentlichen Geodatenstellen oder

b)

der auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie.

(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

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