Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
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(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)