Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
(1)Absatz einsDem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
1.Ziffer einsAnträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf Grenzänderungen des Stadtgebietes;
2.Ziffer 2die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen;
3.Ziffer 3sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die Erlassung, Änderung und Aufhebung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Durchführungsverordnungen sowie die Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inneren Einrichtungen für die Besorgung der Aufgaben der Stadt;
4.Ziffer 4die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Stadt in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;
5.Ziffer 5die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;
6.Ziffer 6der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (§ 44 Abs. 5);der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (Paragraph 44, Absatz 5,);
8.Ziffer 8der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 100.000 Euro übersteigt;
9.Ziffer 9die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 100.000 Euro;
10.Ziffer 10die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von 100.000 Euro übersteigen;
11.Ziffer 11der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro;
12.Ziffer 12der Abschluß und die Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt 100.000 Euro oder das jährliche Entgelt 50.000 Euro übersteigt;
13.Ziffer 13die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;
14.Ziffer 14die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen, wenn der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt;
15.Ziffer 15die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 100.000 Euro übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;
16.Ziffer 16die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von über 50.000 Euro im Einzelfall;
17.Ziffer 17die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem Wert von über 50.000 Euro.
(2)Absatz 2Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
(3)Absatz 3Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 StL 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 StL 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 StL 1992