Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Absatz 2Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2017)
(3)Absatz 3Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1.Ziffer einsdie selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes:
a)Litera adie unmittelbare laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt;
b)Litera bdie Veräußerung beweglicher Sachen bis zu einem Wert von 1.000 Euro;
c)Litera cAngelegenheiten, die unmittelbar der Erhaltung der Substanz dienen oder die laufend, wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die insbesondere in der durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Weise zu besorgen sind;
d)Litera ddie zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Anstalten und Betrieben erforderlichen Maßnahmen;
e)Litera edie dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;
2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung der Bediensteten im Rahmen der Leitung des inneren Dienstbetriebes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;
3.Ziffer 3die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung sowie die Mitwirkung beim Vollzug nach Maßgabe der Geschäftsordnungen, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.
(4)Absatz 4Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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