Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
(1)Absatz einsBei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zuläßt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind.
(2)Absatz 2Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden.Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (Paragraph 32, Absatz 6,) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Absatz 3Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 64/2025)Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 34/2014, 64/2025)
(4)Absatz 4Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt werden, sobald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.Wenn ein Antrag gemäß Paragraph 12, von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt werden, sobald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.
(5a)Absatz 5 aDer Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn
1.Ziffer einsseine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2.Ziffer 2er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(6)Absatz 6Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. Anmerkung, LGBl.Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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