Gesetzesaktualisierungen

12 Gesetze aktualisiert am 29.09.2022

Gesetze 1-10 von 12

6 Paragrafen zu Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG (K-HeizG) aktualisiert


§ 31 K-HeizG

(1)      Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)      Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-... mehr lesen...


§ 29 K-HeizG

(1)      Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.(2)      Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.(3)      Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Be... mehr lesen...


§ 26 K-HeizG

(1)      Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizu... mehr lesen...


§ 22 K-HeizG

(1)      Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörd... mehr lesen...


§ 3 K-HeizG

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:1. mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

7 Paragrafen zu Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG (K-LLDHG) aktualisiert


Anl. 1 K-LLDHG

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Artikel VII(LGBl Nr 92/2012)Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktio... mehr lesen...


§ 3a K-LLDHG

Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stel... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

20 Paragrafen zu Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG (K-BSFG) aktualisiert


§ 32 K-BSFG

Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dassa) mehr lesen...


§ 25 K-BSFG

Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dassa) mehr lesen...


§ 19 K-BSFG

Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den §§ 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen. mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

1 Paragraf zu Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung (K-JagdG 2000 DV) aktualisiert


§ 6 K-JagdG 2000 DV

das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasanhenne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

6 Paragrafen zu Kärntner Seniorengesetz - K-SenG (K-SenG) aktualisiert


§ 17 K-SenG

Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 10 bis 16 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen. mehr lesen...


§ 6 K-SenG

Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001. mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

15 Paragrafen zu Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG (K-SSchG) aktualisiert


§ 16 K-SSchG

solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. mehr lesen...


§ 4 K-SSchG

Versicherers nachzuweisen. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit (§ 1a Abs. 4) kann der Versicherungsschutz auch durch eine gleichwertige andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftpflicht erbracht werden.(4) Zur Antragstellung kann ein... mehr lesen...


§ 3 K-SSchG

von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist. mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22

9 Paragrafen zu Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) aktualisiert


Anl. 1 K-RFG

ANM zu § 5: Die Anerkennung von juristischen Personen, die nicht ihren Sitz, sondern nur eine Einsatzzentrale in Kärnten haben, darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgen; die Wirksamkeit der Anerkennung ist in diesem Fall mit 1. Jänner 1995 festzulegen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 9... mehr lesen...


§ 9 K-RFG

Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten mit der von den Gemeinden und vom Land aufgebrachten Summe der Rettungsbeiträge (Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 8 K-RFG

Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr (§ 95 StGB) ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz eines allgemeinen oder eines besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes erfordert... mehr lesen...


§ 1 K-RFG

Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und de... mehr lesen...


Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) Fundstelle

LGBl Nr 99/1994 LGBl Nr 54/1998 LGBl Nr 130/2001 LGBl Nr 8/2008 LGBl Nr 33/2008LGBl Nr 12/2012LGBl Nr 5/2015LGBl Nr 74/2019LGBl Nr 58/2022§  1        Zielsetzung§  2        Grundsätze und Anwendungsbereich§  3        Allgemeiner Hilfs- und Rettungsdienst§  4        Besonderer Hilfs- und... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.09.22
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