§ 8 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 8

Lehrkräfte

(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Schilehrer als Lehrkräfte zu verwenden. Als Schilehrer darf nur verwendet werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3, 5 und 9 erfüllt. Als Lehrkräfte dürfen auch Landesschilehrer, Kinderschilehrer und für bestimmte Sparten des Schilaufes geprüfte Personen jeweils für den Bereich ihrer Ausbildung verwendet werden.

(2) Wenn Mangel an Lehrkräften gemäß Abs 1 besteht, können Schilehrer-Anwärter verwendet werden, die den ersten Teil der Ausbildung zum Landesschilehrer abgeschlossen haben sowie die erforderliche Verläßlichkeit (§ 3 Abs 2) besitzen.

(3) Die Führung von Schitouren außerhalb des Übungsgebietes darf nur Personen übertragen werden, die die Schiführerprüfung nachweisen.

(4) (entfällt)

(5) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Schischüler und der sonstigen Pistenbenützer nicht gefährdet wird. Sie haben weiters auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, sowie die Beachtung der zu diesem Zweck erlassenen gesetzlichen Vorschriften besonders hinzuwirken.

(6) Die Lehrkräfte haben bei Unfällen im Rahmen des Schischulbetriebes unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen; kann der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden, haben die Lehrkräfte selbst für den Abtransport zu sorgen.

(7) Wenn Lehrkräfte von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächste Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes und den Inhaber der Schischule davon zu verständigen. Soweit dies ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, haben sie selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.06.2010 bis 08.08.2022
§ 8

Lehrkräfte

(1) Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Schilehrer als Lehrkräfte zu verwenden. Als Schilehrer darf nur verwendet werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3, 5 und 9 erfüllt. Als Lehrkräfte dürfen auch Landesschilehrer, Kinderschilehrer und für bestimmte Sparten des Schilaufes geprüfte Personen jeweils für den Bereich ihrer Ausbildung verwendet werden.

(2) Wenn Mangel an Lehrkräften gemäß Abs 1 besteht, können Schilehrer-Anwärter verwendet werden, die den ersten Teil der Ausbildung zum Landesschilehrer abgeschlossen haben sowie die erforderliche Verläßlichkeit (§ 3 Abs 2) besitzen.

(3) Die Führung von Schitouren außerhalb des Übungsgebietes darf nur Personen übertragen werden, die die Schiführerprüfung nachweisen.

(4) (entfällt)

(5) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Schischüler und der sonstigen Pistenbenützer nicht gefährdet wird. Sie haben weiters auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, sowie die Beachtung der zu diesem Zweck erlassenen gesetzlichen Vorschriften besonders hinzuwirken.

(6) Die Lehrkräfte haben bei Unfällen im Rahmen des Schischulbetriebes unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen; kann der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden, haben die Lehrkräfte selbst für den Abtransport zu sorgen.

(7) Wenn Lehrkräfte von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächste Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes und den Inhaber der Schischule davon zu verständigen. Soweit dies ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, haben sie selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen.

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