§ 2 Bgld. JagdKPV

Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Ausstellung von Jagdkarten (§ 61 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) und Jagdgastkarten (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) sind ausschließlich die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung aufgelegten, in der Anlage angeführten Vordrucke zu verwenden, und zwar:

Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte;

Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;

Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.

(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 30.09.2022
(1) Zur Ausstellung von Jagdkarten (§ 61 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) und Jagdgastkarten (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) sind ausschließlich die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung aufgelegten, in der Anlage angeführten Vordrucke zu verwenden, und zwar:

Anlage 1 in weißer Farbe für die Jagdkarte;

Anlage 2 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;

Anlage 3 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte.

(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

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