§ 9a K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 9a

Unternehmerprüfung

(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.

(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die

a)

das 23. Lebensjahr vollendet haben,

b)

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und

c)

die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(3) Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 5 die Abweichung von § 7 Abs. 2 erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.06.2010 bis 08.08.2022
§ 9a

Unternehmerprüfung

(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.

(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die

a)

das 23. Lebensjahr vollendet haben,

b)

die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und

c)

die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(3) Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 5 die Abweichung von § 7 Abs. 2 erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.

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