§ 2 K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.9999
§ 2

Senioren

(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die

a)

auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder

b)

ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs 1 Abstand genommen werden.

Stand vor dem 09.06.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2022
§ 2

Senioren

(1) Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sowie die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und die

a)

auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension oder einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art auch immer, beziehen oder

b)

ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

(2) Wenn es zur Erreichung dieses angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs 1 Abstand genommen werden.

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