§ 3a K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schilehrertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt.

(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.06.1997 bis 08.08.2022
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schilehrertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt.

(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.

(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

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