§ 9 K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2022 bis 31.12.9999
§ 9

Einrichtung

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Kärntner Landesregierung bestellt werden. Hierbei kommen jener Seniorenorganisation mit der größten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder, jener Seniorenorganisation mit der zweitgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für 3 Mitglieder und jener Seniorenorganisation mit der drittgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.

(2) Als Mitglieder dürfen nur Senioren (§ 2) bestellt werden, die zum Kärntner Landtag wählbar sind und die für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(3) Die in Abs 1 angeführten Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs 6) einzuladen, Vorschläge zu erstatten.

(4) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung, einen Vorschlag zu erstatten (Abs 3), nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates und die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

(6) Die Funktionsperiode des Seniorenbeirates beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Seniorenbeirates über Einladung der Landesregierung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, ist der Seniorenbeirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs 1 bis 5 gilt in gleicher Weise. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiter zu führen.

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn

a)

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt,

b)

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Abberufung beantragt,

c)

die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind,

d)

das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer weiteren Funktionsausübung unfähig ist.

Stand vor dem 09.06.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2022
§ 9

Einrichtung

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Kärntner Landesregierung bestellt werden. Hierbei kommen jener Seniorenorganisation mit der größten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder, jener Seniorenorganisation mit der zweitgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für 3 Mitglieder und jener Seniorenorganisation mit der drittgrößten Anzahl von Mitgliedern in Kärnten das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.

(2) Als Mitglieder dürfen nur Senioren (§ 2) bestellt werden, die zum Kärntner Landtag wählbar sind und die für eine Mitarbeit im Seniorenbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(3) Die in Abs 1 angeführten Seniorenorganisationen sind von der Landesregierung vier Monate vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs 6) einzuladen, Vorschläge zu erstatten.

(4) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung, einen Vorschlag zu erstatten (Abs 3), nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates und die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt. Einem Ersatzmitglied kommen in einem solchen Fall die gleichen Rechte wie einem Mitglied zu.

(6) Die Funktionsperiode des Seniorenbeirates beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag des Zusammentretens der Mitglieder des neu bestellten Seniorenbeirates über Einladung der Landesregierung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Seniorenbeirat aus, ist der Seniorenbeirat für die verbleibende Funktionsperiode durch Neubestellung zu ergänzen; Abs 1 bis 5 gilt in gleicher Weise. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neubestellten Beirates weiter zu führen.

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn

a)

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Abberufung schriftlich beantragt,

b)

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Abberufung beantragt,

c)

die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind,

d)

das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer weiteren Funktionsausübung unfähig ist.

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